Reitverein Pferdeparadies Haug e.V.

Satzung


Gründungsjahr 2017   /   2. Fassung vom 24. November 2017    (1. Fassung vom 22. Sept. 2017)

 § 01  Sitz und Name

  1. Der Verein trägt den Namen: Reitverein Pferdeparadies Haug.
  2. Der Verein ist ein, beim Vereinsregister des Amtsgerichts Freiburg, eingetragener Verein und führt den Namenszusatz „eingetragener Verein“ (e.V.).
  3. Der Sitz des Vereins ist in 78052 Villingen-Schwenningen.   
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§  02  Zweck und Aufgaben

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Aufgaben und Ziele des Vereins sind:
    • Pflege, Förderung und Ausbildung in allen Zweigen des Reitsports.
    • Schutz, Erhaltung und Pflege des Pferdes einschl. Ponys.
    • Zucht und Haltung von Pferden und Ponys, sowie deren Ausbildung unter Einhaltung der geltenden Tierschutzbestimmungen, den Richtlinien der anerkannten Zuchtverbände und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung.
    • Erstellung und Unterhalt einer Anlage zur Förderung, Ausbildung und Ausübung reitsportlicher Tätigkeiten, Turnieren und Wettbewerbe.
    • Pfege, Förderung und Ausbildung in allen Zweigen der Hippotherapie.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 03  Interessenvertretung

Im Interesse eines einheitlichen Vorgehens in allen reiterlichen und reitsportlichen Fragen und Problemen und um Fühlung mit nationalen und internationalen Reiterlichen Organisationen zu pflegen, ist der Reitverein Pferdeparadies Haug e.V. gehalten, sich der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) in Warendorf dem Pferdesportverband Südbaden e. V. und dem Reiterring Schwarzwald-Baar e.V. anzuschließen und Vertreter nach dem gültigen Verteilerschlüssel zu dessen überregionalen Veranstaltungen zu entsenden.     

§ 04  Mitgliedschaft 

  1. Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Ordentliches Mitglied (passiv oder aktiv) kann jede natürliche Person werden. Kinder werden ab dem vierten Lebensjahr   aufgenommen, wenn die Erziehungsberechtigten die Aufnahme schriftlich genehmigen und sich zur Beitragszahlung verpflichten.
  2. Der Reitverein Pferdeparadies Haug e.V. kann jederzeit Ehrenmitglieder aufnehmen oder ernennen, soweit der Vorstand, Aufnahme bzw. Ernennung beschließt. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei zu führen.

§ 05  Aufnahmeverfahren

  1. Für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Ablehnungen bedürfen keiner Begründung.
  2. Die Mitglieder verpflichten sich für die Dauer der Mitgliedschaft, am Bankeinzugsverfahren für die Beiträge und Gebühren teilzunehmen.

§ 06  Mitgliedsbeiträge 

  1. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge beschließt der Vorstand.
  2. Über Ermäßigungen oder Stundung von Beiträgen, z.B. bei vorliegen besonderer Härtefälle wie Krankheit, Arbeitslosigkeit, Übergang ins Rentenalter, entscheidet im Einzelfall der Vorstand.
  3. Beitragserhöhungen und Beitragsermäßigungen müssen auf der Tagesordnung der Mitgliederversammlung ausgewiesen werden und gelten ab dem entsprechenden Geschäftsjahr. Eine Änderung der Mitgliedsbeiträge ermöglicht eine sofortige Beendigung der Mitgliedschaft.

§ 07  Beendigung der Mitgliedschaft 

  1. Die Mitgliedschaft endet durch:
    • Tod.
    • Schriftliche Austrittserklärung gegenüber der Geschäftsstelle oder vertretungsberechtigtem Vorstandsmitglied.
    • Entzug wegen Nichtzahlung des Beitrages, bis zum Ende des Geschäftsjahres. Wobei das säumige Mitglied per eingeschriebenen Brief zur Zahlung unter Setzung einer Frist aufzufordern und auf die Folgen hinzuweisen ist. Der rückständige Beitrag ist bei Entzug der Mitgliedschaft dennoch zu zahlen.
    • Entzug wegen vereinsschädigendem Verhalten.
  2. Eine Austrittserklärung kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Mit der Austrittserklärung erlöschen alle Forderungen an den Verein, sowie alle Verpflichtungen des Vereins gegenüber dem austretenden Mitglied. Sämtliches Vereinseigentum, das sich im Besitz des austretenden Mitglieds befindet, ist unverzüglich zurückzugeben.

§ 08  Organe des Vereins 

Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand, unterteilt in geschäftsführender Vorstand und Gesamtvorstand
b)
die Mitgliederversammlung

§ 09  Der Vorstand 

  1. Der Gesamtvorstand besteht aus:
    • dem 1.Vorsitzenden
    • dem 2. Vorsitzenden
    • dem Kassierer
    • dem Schriftführer
    • dem Sportwart
    • dem Jugendwart
  2. Der geschäftsführende Vorstand gem.§ 26 BGB wird durch den 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden und dem Kassierer gebildet. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind alleinvertretungsberechtigt. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
  3. Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes während der Amtsdauer durch Niederlegung des Amtes, Austritt aus dem Verein oder durch Ausschluss aus, so kann der Gesamtvorstand bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein neues Mitglied kommissarisch ernennen.
  4. Der Vorstand gem.§ 26 BGB bleibt auch über die Zeit hinaus im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.                                              

§ 10  Aufgaben des Vorstandes

Der geschäftsführende Vorstand vollzieht die Beschlüsse des Gesamtvorstandes und der Mitgliederversammlung.
Weiterhin führt er die Geschäfte des Vereins.
Der 1. Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes beruft die Mitgliederversammlung und die Sitzungen des Gesamtvorstandes ein.

§ 11  Aufgaben des Gesamtvorstandes 

Der Gesamtvorstand ist für folgende Aufgaben zuständig:
a) Leitung des Vereins unter sportlichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Gesichtspunkten.
b)
Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellen der Tagesordnung.
c)
Errichtung, Kauf oder Übernahme reitsportlicher Anlagen.
d)
Anmeldung, Veranstaltung und Ausrichtung aller reitsportlichen Veranstaltungen.
e)
Aufstellen eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellen des Jahres-Geschäfts- und Finanzberichts.
f)
Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
g)
Satzungsänderungen. Hierfür sind 2/3 der Stimmen des Gesamtvorstandes notwendig.

§ 12  Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich im 1. Quartal des folgenden Geschäftsjahres statt. Die Mitgliederversammlung wird mit einer Frist von zwei Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich in Textform (Gemeindemitteilungsblatt, Mail, Aushang im Pferdeparadies Haug) einberufen.
  2. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der anwesenden Zahl der Mitglieder beschlussfähig. 
  3. Der Vorstand kann, bei besonderen Anlässen, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
  4. Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens 49% der ordentlichen Mitglieder diese, unter Angabe der zu behandelnden Tagesordnungspunkte, schriftlich bei der Geschäftsstelle des Reitvereins Pferdeparadies Haug e.V. verlangen.

§ 13  Aufgaben der Mitgliederversammlung 

  1. Die Mitgliederversammlung bestimmt den geschäftsführenden Vorstand auf unbefristete Zeit. Die übrigen Mitglieder des Gesamtvorstandes werden alle 3 Jahre neu bestimmt.
  2. Die Mitgliederversammlung genehmigt:
    • den Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr,
    • die Kassenführung und den Finanzbericht,
    • die Entlastung des Vorstandes.
  3. Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für die Dauer von 3 Jahren zwei Rechnungsprüfer. Sie haben die Kassengeschäfte zu überwachen und der Mitgliederversammlung zu berichten.
  4. Anträge zur Mitgliederversammlung sind mit einer Frist von 1 Woche schriftlich mit Begründung an den Vorstand einzureichen.

§ 14  Beschlussfähigkeit

  1. Die Mitgliederversammlung ist unbeschadet der Zahl anwesender Mitglieder beschlussfähig.
  2. Über Vorstand- und Mitgliederversammlungen sind jeweils schriftliche Protokolle aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben sind. 

§ 15  Abstimmungen und Wahlen 

  1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem 16. Lebensjahren.
  2. Abstimmungen und Wahlen erfolgen, wenn nichts anderes vorgeschrieben ist, mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
  3. Abstimmungen und Wahlen können per Akklamation erfolgen, sofern     nicht ein anwesendes Mitglied geheime Abstimmung beantragt. 

§ 16  Fachgruppen und Arbeitsgemeinschaften

  1. Fachgruppen und Arbeitsgemeinschaften des Reitverein Pferdeparadies Haug e.V. sind vom Gesamtvorstand zu beschließen.
  2. Der jeweilige Fachgruppenvorsitzende dem Gesamtvorstand selbstständig und eigenverantwortlich über sein Arbeitsgebiet zu berichten.    

§ 17  Haftpflicht und Unfall

Der Reitverein Pferdeparadies Haug e.V. schließt eine globale Mitgliederhaftpflicht- und Unfallversicherung ab, die gegen Forderungen Dritter absichert und bei Unfalltod oder Invalidität eintritt. Diese Versicherungen beziehen sich ausschließlich auf Fälle, aus dem   Zweck und den Aufgaben des Vereins, also Reit – und Fahrsport, sowie die Ausbildung hierzu. 

§ 18  Ehrenamtspauschale 

Für die satzungsgemäß ehrenamtliche Tätigkeiten, können sowohl Aufwendungsersatz für tatsächlich entstandene Aufwendungen gegen Vorlage von Belegen, als auch eine angemessene pauschale Vergütung gem. §3 Nr. 26a EStG gezahlt werden. Die Entschädigungen steht unter dem Vorbehalt der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Vereins.

 §19 Haftungsfreistellung 

Die Haftung des Vorstandes für die Amtsführung ist im Innenverhältnis gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, soweit dieses Kraft des Gesetzes zulässig ist.

§ 20  Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer, vom geschäftsführenden Vorstand oder wenn 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder dies fordern, und dann nur zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von 80% der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Enthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
  3. Die Mitgliederversammlung wählt den/die Liquidator/en. Es kann Einzelvertretung bestimmt werden.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Abzug der Verbindlichkeiten und Verpflichtungen verbleibende reine Vereinsvermögen, an den Pferdesportverband Südbaden e.V., Geschäftsstelle, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 

Reitverein Pferdeparadies Haug e.V.                            24. November 2017

1. Vorstand                                      2. Vorstand                           Kassierer

Schriftführer                                    Sportwart                              Jugendwart